Schießnachweis nach § 17 a Abs. 3 LJG NRW

Schießnachweis nach § 17 a Abs. 3 LJG NRW

Landesjagdgesetz

Auf dem Schießstand der Kreisjägerschaft ist die Möglichkeit gegeben, den vom aktuellen Landesjagdgesetz geforderten Schießnachweis zu erbringen und die dazu gehörende Bescheinigung zu erhalten. Im Paragrafen 17 a des LJG NRW heißt es dazu:

“Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. …” 

Die Kosten für den Nachweis betragen für den Durchgang 15,00 €. Ferner besteht die Möglichkeit, den Nachweis mit einer Waffe des Schießstandes zu erfüllen. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich 15,00 € inkl. 9 Schuss Munition.