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Schonzeitaufhebung für Rehwild auch in 2024 gültig

Der Kreis Coesfeld hat die festgelegte Jagdzeit für Rehwild (nur Schmalrehe und Rehböcke) zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Kreis Coesfeld in den Jagdjahren 2020/21 bis 2024/25 jeweils um den Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.04. erweitert. Die Jagdzeiterweiterung gilt für das gesamte Kreisgebiet. Schmalrehe und Böcke sollten während dieser Jagdzeiterweiterung möglichst dort erlegt werden, wo unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse übermäßige Wildschäden an Wiederaufforstungs- oder Naturverjüngungsflächen drohen. Die Jagd darf zunächst im Jagdjahr 2020/21 aufgrund der derzeitigen Corona-Situation nur in Form der Einzeljagd ausgeübt werden.

Erlass einer Allgemeinverfügung zur Erweiterung der Jagdzeit für Schmalrehe und Rehböcke in den Jagdjahren 2020/2021 bis 2024/2025

Die Untere Jagdbehörde des Kreises Coesfeld erlässt folgende

Allgemeinverfügung

I.          Nach § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849) i. V. m. § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NRW 1995, S. 2, ber. 1997, S. 56) wird die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Landesjagdzeitenverordnung vom 29.05.2015 (GV.NRW. S. 468), jeweils in der aktuell geltenden Fassung, festgelegte Jagdzeit für Rehwild (nur Schmalrehe und Rehböcke) zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Kreis Coesfeld in den Jagdjahren 2020/21 – 2024/25 jeweils um den Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.04. erweitert.

II.        Die Jagdzeiterweiterung gilt für das gesamte Kreisgebiet. Schmalrehe und Böcke sollten während dieser Jagdzeiterweiterung möglichst dort erlegt werden, wo unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse übermäßige Wildschäden an Wiederaufforstungs- oder Naturverjüngungsflächen drohen.

III.      Die Jagd darf zunächst im Jagdjahr 2020/21 aufgrund der derzeitigen Corona-Situation nur in Form der Einzeljagd ausgeübt werden. In den folgenden Jagdjahren ist die dann aktuelle Situation abzuwarten.

IV.      Den einzelnen Jagdausübungsberechtigten wird auferlegt, die Anzahl der in der Zeit vom jeweiligen 01.04. bis 30.04. erlegten Schmalrehe und Rehböcke spätestens bis zum darauffolgenden 15. Mai der Unteren Jagdbehörde zu melden. Die Meldung der jährlichen Strecke für die Jagdjahre 2020/2021 bis 2024/2025 zum jeweiligen 15. April des darauffolgenden Jagdjahres bleibt hiervon unberührt.

V.        Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der aktuell geltenden Fassung, angeordnet. Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erweiterung der Jagdzeit entfallen.

VI.      Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.03.2025.

VII.    Diese Verfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV. NRW 1999 S. 602) in der aktuell geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld wirksam.

VIII.  Diese Verfügung kann beim Kreis Coesfeld, Untere Jagdbehörde, Schützenwell 18, 48653 Coesfeld, während der allgemeinen Geschäftszeiten in Raum 136, 1. OG, eingesehen werden.

Gründe:

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 31.01.2020 – Aktenzeichen III-6 – mitgeteilt, dass die Kalamitätsschäden in den Jahren 2018 und 2019 nach bisherigen Schätzungen Wiederbewaldungsmaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 40.000 Hektar erforderlich machen. Wegen der zunehmenden Bedeutung der Wälder für die Gesellschaft in Verbindung mit den aktuellen Herausforderungen für die Waldbesitzer ist es Ziel, den jetzigen Zeitpunkt zu nutzen, um die Wälder mit waldbaulichen Methoden besser an den Klimawandel anzupassen.

Das heutige Handeln entscheidet über den zukünftigen Waldzustand, den wir nachfolgenden Generationen übergeben. Der Umbau zu klimastabilen Wäldern kann aber nur bei angepassten Schalenwildbeständen gelingen. Hierzu ist eine enge Zusammenarbeit von Waldbesitzenden, der Jägerschaft und der Landesforstverwaltung gleichermaßen erforderlich.

Damit die anstehenden Wiederbewaldungsmaßnahmen gelingen, weist das Ministerium u. a. die unteren Jagdbehörden in Niederungsgebieten unter 450 m Höhenlage an, die Schonzeiten zur Verminderung von übermäßigen Wildschäden gem. § 24 Abs. 2 Landejagdgesetz Nordrhein-Westfalen für Schmalrehe und Böcke vom 01.04. bis 30.04. in den Jagdjahren 2020/21 bis 2024/25 in den Hauptschadensgebieten aufzuheben. Wald und Holz NRW wurde in dem gleichen Erlass gebeten, wegen der besonderen Ortskenntnis Übersichtskarten mit Angaben über die Hauptschadensgebiete zur Verfügung zu stellen.

In einer weiteren Mitteilung des Ministeriums vom 16.03.2020 wird darauf hingewiesen, dass Ziel des Erlasses die Unterstützung der Waldbesitzer bei der Wiederbewaldung ist. Hierzu wird eine Bejagung von Rehböcken und Schmalrehen im April auf den Flächen ermöglicht, auf den Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden (Objektschutz). Die Bejagung auf landwirtschaftlichen Flächen oder auch in Waldbeständen, die nicht in Verjüngung stehen, ist nicht Ziel der Regelung. Das gleiche gilt für Jagdbezirke, in den keine Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden.

Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Münsterland, hat mit Schreiben vom 18.02.2020 im Rahmen des o. g. Erlasses auf Basis von erhobenen Schadholzmengen Hauptschadensgebiete festgestellt. Darüber hinaus wird aber mitgeteilt, dass aus der Erfahrung auch vergangener Kalamitäten (Kyrill u. a.) die tatsächliche anfallende Schadholzmenge i. d. R. jedoch erheblich größer als die Schätzungen ist. Des Weiteren zeige sich zurzeit, dass in Buchenkalamitätsbeständen die Dürreschäden umfangreicher seien, als auf den ersten Blick angenommen. Hinzu komme der ohnehin sehr geringe Waldanteil im gesamten Münsterland. Insbesondere durch die oftmals schlechte Arrondierung sei der Verbissdruck im Wald weitaus höher als in waldreichen Gebieten. Waldbesitzer im Regionalforstamt Münsterland mit einem hohen Anteil an Kalamitätsflächen hätten wesentliche Nachteile hinzunehmen, da viele nicht in der Kulisse „Hauptschadensgebiet“ lägen. Überdies litten auch „kleine“ Aufforstungsflächen/potentielle Naturverjüngungsflächen unter erheblichem Verbissdruck. Das Regionalforstamt Münsterland bittet daher, für alle Gemeinden im Kreis Coesfeld, über die Erlasslage hinaus, die befristete Schonzeitaufhebung für Rehböcke und Schmalrehe ab dem 01.04. bis zum 30.04. per Allgemeinverfügung anzuordnen. Ich erachte diese Bitte in ihrer Begründung für nachvollziehbar und sinnvoll. Das für mich zuständige Regionalforstamt Münsterland hat, wie zutreffender Weise seitens des Ministeriums festgestellt, die besondere Ortskenntnis, so dass ich dessen Empfehlung folge und nicht nur die Hauptschadensgebiete im engeren Sinne freigebe.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass keine Pflicht zum Jagen ausgesprochen wird. Es wird die Möglichkeit gegeben, den Waldbauern bei ihrer Misere bei der Wiederbewaldung – sowohl bei Aufforstungsmaßnahmen als auch bei der Naturverjüngung – zu unterstützen.

Die Anordnung unter III., dass die Jagd zunächst im Jagdjahr 2020/21 nur in Form der Einzeljagd ausgeübt werden darf, ergeht vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Situation. Das MULNV hat mit Erlass vom 26.03.2020 – III-6 71.10-00.00 alle Jägerinnen und Jäger gebeten, bei der Jagdausübung die aufgrund der Corona-Situation verordneten Kontaktverbote sicher zu stellen und die Jagd derzeit nur in Form der Einzeljagd auszuüben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter V. ist notwendig, damit eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung keine aufschiebende Wirkung der Vollziehung der Anordnung bewirkt. Da von Rehwild erhebliche Schäden an forstwirtschaftlichen Aufforstungsflächen (Verjüngungsflächen) zu erwarten sind und der Waldumbau zu klimastabilen Wäldern unterstützt werden muss, ist das öffentliche bzw. das Interesse der unmittelbar Betroffenen hier höher anzusehen, als die Interessen von Drittbetroffenen. Es wird nicht für vertretbar angesehen, dass während der Durchführung eines Klageverfahrens und der Schonung des Rehwildes Schäden entstehend würden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Str. 8, 48145 Münster, zu erheben.

Hinweis:

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Münster gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beantragt werden.

Coesfeld, den 30.03.2020

Kreis Coesfeld

Untere Jagdbehörde

Im Auftrag

Voß

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